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Die Haftung der Internetprovider
Sandberger, Georg (2001)
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Sandberger G. "Die Haftung der Internetprovider.", timms video, Universität Tübingen (2001): https://timms.uni-tuebingen.de:443/tp/UT_20010406_001_biksandberger_0001. Accessed 23 Nov 2024.
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Sandberger, G. (2001). Die Haftung der Internetprovider. timms video: Universität Tübingen. Retrieved November 23, 2024 from the World Wide Web https://timms.uni-tuebingen.de:443/tp/UT_20010406_001_biksandberger_0001
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Sandberger, G. (2001). Die Haftung der Internetprovider [Online video]. 6 April. Available at: https://timms.uni-tuebingen.de:443/tp/UT_20010406_001_biksandberger_0001 (Accessed: 23 November 2024).
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Information
title: Die Haftung der Internetprovider
alt. title: Anwendungs- und System-Management im Zeichen von Multimedia und E-Business
creator: Sandberger, Georg (author)
subjects: Gesellschaft für Informatik - GI, BIK 2001, Universität Tübingen, Sandberger Georg, Juristische Fakultät, Teledienstgesetz, e-Commerce-Richtlinie, Mediendienstestaatsvertrag, Internetproviderhaftung, Provider, Europarecht, Deutsches Strafrecht, Urheber- und Telekommunikationsrecht
description: BIK 2001 Tagung vom 4. - 6. April 2001, Vortrag Prof. Dr. Georg Sandberger; Freitag, 06.04.2001
abstract: Die Haftung der Internetprovider G. Sandberger Universität Tübingen, Juristische Fakultät Die Haftung der Internetprovider ist Teil der zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verantwortlichkeit der verschiedenen Teilnehmer im Internet. Bis zum Erlass des Teledienstgesetzes und des Mediendienstestaatsvertrages im Jahre 1997 waren dafür, je nach den im Internet kommunizierten Inhalten, die allgemeinen Haftungsgrundlagen für Kommunikationsdelikte (Ehren- und Persönlichkeitsschutz, §§ 823 ff BGB), des Wettbewerbsrechtes (§§ 1 ff UWG), des Urheber- (§§ 97 ff UrhG) und Kennzeichenrechts (§§ 4, 5, 14, 15 MarkG) relevant. Je nach der Rolle des Providers im Kommunikationsprozess kommt nach den jeweiligen Haftungstatbeständen eine Verantwortlichkeit für unmittelbare oder mittelbare Rechtsverletzungen in Betracht, bei Verschulden die Haftung auf Schadensersatz, im übrigen die Pflicht zur Beseitigung und Unterlassung. Ziel des Teledienstgesetzes und des Mediendienstestaatsvertrages ebenso wie der kürzlich verabschiedeten E-Commerce-Richtlinie und vergleichbarer ausländischer Regelungswerke ist es, durch Formulierung eines Providerhaftungsrechtes überschaubare Haftungsrisiken für die Provider zu schaffen. Die deutsche Rechtslage wird kompliziert durch die beschränkte Gesetzgebungszuständigkeit des Bundesgesetzgebers. Diese schlägt sich in den Normenkomplexen: Teledienstgesetz (TDG) für die Individualkommunikation und Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) für die Massenkommunikation mit unklaren Definitionen der Normadressaten und fragwürdigen Schnittstellen zwischen den verschiedenen Diensten, aber weitgehend gleichlautenden Haftungstatbeständen nieder (§§ 5 Abs. 1 bis 4 TDG, Artikel 5 Abs. 1 bis 3, 18 MDStV). Diese versuchen, die Verantwortlichkeit des Providers anhand wahrgenommener Funktionen: Dem Bereithalten eigener Inhalte, dem Bereithalten fremder Inhalte und der reinen Zugangsvermittlung, zu kanalisieren. Der Inhaltsprovider soll uneingeschränkt, der Serviceprovider nur bei Kenntnis und zumutbarer Möglichkeit, die Nutzung zu verhindern, der Zugangsvermittler nicht verantwortlich sein. Die Abgrenzung der Verantwortlichkeit für das Bereithalten eigener und fremder Inhalte erweist sich angesichts der an andere Kriterien anknüpfenden Kommunikationsdelikte und Verletzungstatbestände des Immaterialgüterrechts ebenso brüchig, wie der Bezugsgegenstand der Kenntnis. Ebenso wenig überzeugt der vollständige Haftungsausschluss des Zugangsproviders auch bei Kenntnis rechtswidriger Speicherung. Nach Erlass des TDG/MDStV ergangene Rechtsprechung hat die Schwächen dieses Haftungssystems offengelegt. Die EU-Richtlinie und der amerikanische Bundesgesetzgeber sind partiell andere Wege gegangen. Sie haben ein nach den Funktionen des Providers und der Möglichkeit seiner Einflussnahme auf die kommunizierten Inhalte differenzierendes Haftungssystem entwickelt. Sobald ein Provider Kenntnis von Rechtsverletzungen erlangt und es ihm zumutbar ist, die Nutzung der Information zu verhindern, wird er für das Bereithalten oder die Zugangsvermittlung verantwortlich. Der Vortrag zeichnet diese Entwicklungen nach und vermittelt zugleich einen Ausblick auf die Behandlung grenzüberschreitender Sachverhalte, denen angesichts der "Grenzenlosigkeit" des Internets praktisch große Relevanz zukommt.
publisher: ZDV Universität Tübingen
contributor: Zentrum für Datenverarbeitung Universität Tübingen (producer)
creation date: 2001-04-06
dc type: image
localtype: video
identifier: UT_20010406_001_biksandberger_0001
language: ger
rights: Url: https://timmsstatic.uni-tuebingen.de/jtimms/TimmsDisclaimer.html?638679615807427994